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mobile.de - Impressumspflicht für Portalnutzer

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf musste in einer nicht ganz
frischen Entscheidung ein Urteil des Landgericht Wuppertal kor-
rigieren: Ein Kfz-Händler hat im Internetportal mobile.de über
seine gesamte Fahrzeugpalette informiert, aber vergessen, ein
ordentliches Impressum zu hinterlegen. Das wurde ihm zum Ver-
hängnis.

Der Kläger ist ein Wettbewerbsverein, der sich unter anderem ge-
gen den Internetauftritt der Beklagten im Portal mobile.de wand-
te. Dort fand sich ein unzulängliches Impressum, bei dem der ge-
setzliche Vertreter, die Handelsregistereintragung und die Um-
satzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG fehlten. Die
Klägerin beantragte, der Beklagten für das Unterlassen vollstän-
diger Impressumsangaben ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. Die Be-
klagte, die auf dem Portal mobile.de ihre vollständige Fahrzeug-
palette anbietet, meint, das Teledienstegesetz (mittlerweile Te-
lemediengesetz) finde auf ihren Internetauftritt keine Anwendung;
es fehle am interaktiven Zugriff und der unmittelbaren Bestell-
möglichkeit. Das Teledienstegesetz (bzw. Telemediengesetz) rege-
le zudem lediglich die Pflichten des Betreibers von mobile.de.

Das Landgericht in Wuppertal (Urteil vom 20.12.2006, Az.: 15 O
71/06) bestätigte die Ansicht der Beklagten und gab ihr Recht:
bei ihrem Angebot fehlte es an einem interaktiven Zugriff sowie
an der unmittelbaren Bestellmöglichkeit. Die Klägerin legte ge-
gen die Entscheidung Berufung ein. Nun war das Oberlandesgericht
Düsseldorf am Zug, das die Ansicht der Klägerin bestätigte und
die Entscheidung des Landgerichts aufhob: Das Impressum der Be-
klagten unter der Plattform mobile.de entsprach nicht den ge-
setzlichen Anforderungen sowohl des TDG als auch des TMG (Ur-
teil vom 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07).

Indem die Beklagte die Internetplattform mobile.de nutzte und
ihre Fahrzeuge dort einstellte und über deren jeweilige Eigen-
schaften informierte, war der Anwendungsbereich des § 6 TDG und
ist der des § 5 TMG eröffnet. § 5 TMG ist einschlägig, wenn ei-
ne auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht
vorliegt, wovon im Falle der Beklagten auszugehen ist. Nach § 2
Nr. 1 TMG, der Diensteanbieter definiert, sind nach Ansicht der
Gerichte auch bloße Werbeangebote ohne unmittelbare Bestellmög-
lichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten Telemediendiens-
te. Demnach wäre die Beklagte Diensteanbieterin; allerdings ist
sie nicht Inhaberin der Domain, unter dem ihr Angebot zu finden
ist.

Üblicherweise ist der Inhaber der Domain der Diensteanbieter,
was bei mobile.de eine dritte, am Rechtsstreit Unbeteiligte ist.
Doch gibt es Ausnahmen, wie beim Portal eBay, bei dem auch die
geschäftsmäßigen Anbieter innerhalb des Portals impressums-
pflichtig sind. Dies gilt auch für das Portal mobile.de. Voraus-
setzung ist, dass der Anbieter, auch wenn seine Daten nicht auf
eigenen Servern liegen, über den Inhalt und das Bereithalten
des Dienstes bestimmen kann. Hier hat die Beklagte volle Kon-
trolle über ihre Daten. Das zeigt sich darin, dass mobile.de nur
beim Einstieg auf der Hauptseite einheitlich wirkt; die Anbie-
ter hingegen können ihre Seiten selbst gestalten, wobei die Na-
vigationsleiste links immer gleich ist. Entsprechend sieht das
Angebot der Beklagten individuell aus. Nutzer von mobile.de kön-
nen die einzelnen Angebote der Anbieter unter mobile.de auch
unmittelbar ansteuern. Unter dem Angebot der Beklagten waren
nun die Angaben im Impressum verwirrend, da sie unrichtig waren:
so stand unter der Rubrik Handelsregister: "keine Eintragung"
und unter Umsatzsteueridentifikationsnummer: "nicht vorhanden".
Das konnte jedoch nicht zutreffen, da die Beklagte die Rechts-
form der KG hat und als solche sowohl im Handelsregister einge-
tragen als auch Inhaberin einer Umsatzsteueridentifikationsnum-
mer ist. Folglich lag ein Verstoß gegen die Impressumspflichten
vor, und der stellte einen Wettbewerbsverstoß dar (§ 3 und 4 Nr.
11 UWG). Mithin war der Anspruch der Klägerin gegeben.

Letzten Endes bringt diese Entscheidung, obwohl sie das Urteil
erster Instanz zurechtrücken musste, nicht neues. Der Verweis
des OLG Düsseldorf auf die eBay-Entscheidungen spricht für sich.
Es sollte sich für jeden Anbieter verstehen, korrekte Angaben
im Impressum zu machen, denn das ist letzten Endes ein Wettbe-
werbsvorteil: der potentielle Kunde weiss, mit wem er es zu tun
hat, was Vertrauen stiftet.

Das Urteil findet man unter:
http://www.domain-recht.de/verweis/17

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de

Quelle: Domain-Newsletter #430 von domain-recht.de

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