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Mietspiegel für freifinanzierte Wohnungen in der Stadt Bünde

(weiterführende Links hier)

Dieser Mietspiegel wurde erstellt von der Stadt Bünde im Einvernehmen mit den Haus-, Wohnungs und Grundeigentümervereinen Bünde-Ennigloh, Bünde-Südlengern und Umgebung und dem Mieterbund Ostwestfalen-Lippe in Bielefeld, dem Mieterverein Herford und unter Mitwirkung der Hausverwaltungen Nienaber und Eggersmann sowie der Bau- und Siedlungsgenossenschaft in Bünde.
Der Mietspiegel ist gültig seit dem 1. Juli 2000 und findet keine Anwendung für Einfamilienhäuser.
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Ortsübliche Vergleichsmieten in DM / € pro m²
Baujahr bis 1947
Größe in m²
mit Bad/Dusche
und Sammelheizung
bis 40
7,00 - 9,50 DM / 3,58 - 4,86 €
40 - 60
6,40 - 8,65 DM / 3,27 - 4,42 €
60 - 80
6,65 - 8,65 DM / 3,40 - 4,42 €
bis 100
6,65 - 8,65 DM / 3,40 - 4,42 €
über 100
5,75 - 8,00 DM / 2,94 - 4,09 €
Baujahr 1961 bis 1980
Größe in m²
mit Bad/Dusche
und Sammelheizung
bis 40
7,00 - 9,00 DM / 3,58 - 4,60 €
40 - 60
7,00 - 9,00 DM / 3,58 - 4,60 €
60 - 80
6,30 - 8,30 DM / 3,22 - 4,24 €
bis 100
6,30 - 8,30 DM / 3,22 - 4,24 €
über 100
6,20 - 8,20 DM / 3,17 - 4,19 €
Baujahr 1995 bis 1999
Größe in m²
mit Bad/Dusche
und Sammelheizung
bis 40
9,50 - 12,50 DM / 4,86 - 6,39 €
40 - 60
9,50 - 12,50 DM / 4,86 - 6,39 €
60 - 80
8,50 - 12,00 DM / 4,35 - 6,14 €
bis 100
8,50 - 11,50 DM / 4,35 - 5,88 €
über 100
8,50 - 11,00 DM / 4,35 - 5,62 €
0
Baujahr 1948 bis 1960
Größe in m²
mit Bad/Dusche
und Sammelheizung
bis 40
6,50 - 8,50 DM / 3,32 - 4,35 €
40 - 60
6,50 - 8,50 DM / 3,32 - 4,35 €
60 - 80
6,30 - 8,30 DM / 3,22 - 4,24 €
bis 100
6,70 - 8,70 DM / 3,43 - 4,45 €
über 100
6,55 - 8,55 DM / 3,35 - 4,37 €
Baujahr 1981 bis 1994
Größe in m²
mit Bad/Dusche
und Sammelheizung
bis 40
8,30 - 10,30 DM / 4,24 - 5,27 €
40 - 60
8,30 - 10,30 DM / 4,24 - 5,27 €
60 - 80
8,00 - 10,00 DM / 4,09 - 5,11 €
bis 100
7,50 - 9,50 DM / 3,83 - 4,86 €
über 100
7,50 - 9,50 DM / 3,83 - 4,86 €

Allgemeine Erläuterungen

Dieser Mietspiegel ist eine Orientierungshilfe, die den Vertragspartnern die Möglichkeit bieten soll, im Rahmen ortsüblicher Durchschnittsmieten eigenverantwortlich die Miethöhe zu vereinbaren.
Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18.12.1974 (BGBL. I S. 3603), zuletzt geändert am 09.08.1998 (BGBL. I S.1242) regelt das Verfahren bei Mieterhöhungen für Altbauwohnungen und freifinanzierte Neubauwohnungen. Für die Miethöhe ist die ortsübliche Vergleichsmiete maßgebend. Ortsüblich ist die Miete, die in Bünde für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage im Durchschnitt verlangt und bezahlt wird.
Das Gesetz läßt zu, daß eine Mieterhöhung außer auf den Mietspiegel auch auf Vergleichsobjekte und auf Sachverständigengutachten gestützt werden kann.
In dem Mietspiegel sind auf der Grundlage einer Mietenerhebung in Bünde nur Mieten einbezogen worden, die in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind.

Bei der Auswertung der Mietangaben hat sich gezeigt, daß in Bünde bei gleicher Lage, Größe und Ausstattung unterschiedliche Mieten vereinbart wurden. Durch die Angabe von Mietspannen soll dem möglichen Einfluß von Besonderheiten der jeweiligen Wohnung Rechnung getragen werden.

Für die weitere Einstufung der Wohnung innerhalb der angegebenen Mietspannen sind daher alle nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen, die in einzelnen Fällen zur Über- oder Unterschreitung der genannten Eckwerte führen können.

Miete
Die angegebenen Mieten verstehen sich als reine Kaltmieten, also ohne Berücksichtigung von Betriebskosten (das sind z.B. Wassergeld, Entwässerungskosten, Hausbeleuchtung, Schornsteinfegergebühren, Grundsteuer, Versicherungen, Müllabfuhrgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Heizkosten, Heizungswartung usw.)

Größe
Zusatzräume, wie Keller, Boden und Waschküche, werden in die Berechnung der Wohnräume nicht mit einbezogen.
Flächen unter Dachschrägen mit einer lichten Höhe zwischen 1,00 m und 2,00 m werden nur zur Hälfte gerechnet, diejenigen unter 1,00 m lichter Höhe dürfen nicht zur Wohnfläche gerechnet werden (DIN 283).

Ausstattung und sonstige Beschaffenheit
Die in der Tabelle angegebenen Mietspannen beziehen sich nur auf Wohnungen mit Bad und Heizung.
Fehlt in der Wohnung entweder das Bad oder die Sammelheizung, so kann die Miete um bis zu 1/3 niedriger sein, als in der Tabelle angegeben.
Bei der Einstufung der Wohnung innerhalb der angegebenen Mietspanne sind auch die sonstigen Ausstattungsmerkmale (z.B. Art des Fußbodenbelages, der Fenster und der Sanitärausstattung) zu beachten.
Sonderausstattungen, wie Balkon, Einbauküche, Garage, Kfz-Stellplatz oder aufwendige Decken- und Wandvertäfelungen, sind je nach Aufwand zu berücksichtigen.
Bei der Einordnung innerhalb der Spannen spielen auch der Grundriss und der bauliche Zustand der Wohnung und des Gesamtgebäudes eine Rolle.

Wohnlage
Normale Wohnlage
Es wurde festgestellt, daß die Lage der Wohnung in Bünde nur eine untergeordnete Rolle für die Höhe der Miete spielt. Die meisten Wohnungen liegen daher in der normalen Wohnlage ohne besondere Vor- und Nachteile. Solche Wohngebiete sind zumeist dicht bebaut und weisen keine besonderen Beeinträchtigungen durch Lärm oder Geruch auf. Bei starkem Verkehrsaufkommen müssen genügend Freiräume vorhanden sein, die diesen Nachteil ausgleichen.

Einfache Wohnlage
In dieser Lage wird der Wohnwert durch die Nähe von störenden Gewerbeanlagen, starke Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigung, wenig Licht und Sonne beeinträchtigt. Die Einkaufsmöglichkeiten sind ungünstig, und die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz ist schlecht. In dieser Wohnlage befinden sich kaum Frei- und Grünflächen.

Gute Wohnlage
In dieser Wohnlage ist die Bebauung aufgelockert, mit Baumbepflanzungen an den Straßen bzw. in den Vorgärten, auch mit größeren Wohnprojekten. Die Einkaufsmöglichkeiten sind gut, trotzdem gibt es hier im wesentlichen nur Anliegerverkehr. Hier sind keine Einrichtungen, die das Wohnen beeinträchtigen. Die Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind günstig.

Altbauwohnungen mit Modernisierung
Eine Altbauwohnung ist nur dann umfassend modernisiert, wenn Ausstattung, Größe und Beschaffenheit der Wohnung im wesentlichen der einer Neubauwohnung entsprechen.
Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Wohnwert der Wohnung durch weitergehende Maßnahmen, wie Einbau energiesparender Heizungsanlagen, Dämmung der Außenwände, Verbesserung des Zuschnitts der Wohnung, des Schallschutzes, der sanitären Einrichtungen, Einbau von neuzeitlichen Fenstern, Verbesserung der Wasserversorgung und -entsorgung u.a. nachhaltig verbessert wird.

Hinweis: Liegt keine "umfassende Modernisierung" in diesem Sinne vor, bleibt § 3 Miethöhegesetz (MHG) unberührt (Modernisierungszuschlag in Höhe von 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten).

Alle Angaben ohne Gewähr!

weiterführende Links:
Miethöhegesetz (MHG)
Allgemein das Miethöhegesetz (MHG)
§ 3 des Miethöhegesetzes (MHG)
§ 3 des Miethöhegesetzes (MHG)
DIN 283
Wohnfläche nach DIN 283
AnwaltOnline - Ihr Rechtsanwalt im Netz
Infos zum Mietrecht, Mietspeigel anderer Städte etc.
Deutscher Mieterbund
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