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Dieser Mietspiegel wurde erstellt von der Stadt Bünde im Einvernehmen mit den Haus-, Wohnungs und Grundeigentümervereinen Bünde-Ennigloh, Bünde-Südlengern und Umgebung und dem Mieterbund Ostwestfalen-Lippe in Bielefeld, dem Mieterverein Herford und unter Mitwirkung der Hausverwaltungen
Nienaber und Eggersmann sowie der Bau- und Siedlungsgenossenschaft in Bünde.
Der Mietspiegel ist gültig seit dem 1. Juli 2000 und findet keine Anwendung für Einfamilienhäuser.

Ortsübliche Vergleichsmieten in DM / € pro m²
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Baujahr bis 1947
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Größe in m²
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mit Bad/Dusche und Sammelheizung
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bis 40
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7,00 - 9,50 DM / 3,58 - 4,86 €
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40 - 60
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6,40 - 8,65 DM / 3,27 - 4,42 €
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60 - 80
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6,65 - 8,65 DM / 3,40 - 4,42 €
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bis 100
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6,65 - 8,65 DM / 3,40 - 4,42 €
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über 100
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5,75 - 8,00 DM / 2,94 - 4,09 €
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Baujahr 1961 bis 1980
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Größe in m²
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mit Bad/Dusche und Sammelheizung
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bis 40
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7,00 - 9,00 DM / 3,58 - 4,60 €
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40 - 60
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7,00 - 9,00 DM / 3,58 - 4,60 €
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60 - 80
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6,30 - 8,30 DM / 3,22 - 4,24 €
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bis 100
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6,30 - 8,30 DM / 3,22 - 4,24 €
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über 100
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6,20 - 8,20 DM / 3,17 - 4,19 €
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Baujahr 1995 bis 1999
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Größe in m²
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mit Bad/Dusche und Sammelheizung
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bis 40
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9,50 - 12,50 DM / 4,86 - 6,39 €
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40 - 60
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9,50 - 12,50 DM / 4,86 - 6,39 €
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60 - 80
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8,50 - 12,00 DM / 4,35 - 6,14 €
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bis 100
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8,50 - 11,50 DM / 4,35 - 5,88 €
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über 100
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8,50 - 11,00 DM / 4,35 - 5,62 €
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Baujahr 1948 bis 1960
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Größe in m²
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mit Bad/Dusche und Sammelheizung
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bis 40
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6,50 - 8,50 DM / 3,32 - 4,35 €
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40 - 60
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6,50 - 8,50 DM / 3,32 - 4,35 €
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60 - 80
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6,30 - 8,30 DM / 3,22 - 4,24 €
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bis 100
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6,70 - 8,70 DM / 3,43 - 4,45 €
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über 100
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6,55 - 8,55 DM / 3,35 - 4,37 €
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Baujahr 1981 bis 1994
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Größe in m²
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mit Bad/Dusche und Sammelheizung
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bis 40
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8,30 - 10,30 DM / 4,24 - 5,27 €
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40 - 60
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8,30 - 10,30 DM / 4,24 - 5,27 €
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60 - 80
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8,00 - 10,00 DM / 4,09 - 5,11 €
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bis 100
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7,50 - 9,50 DM / 3,83 - 4,86 €
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über 100
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7,50 - 9,50 DM / 3,83 - 4,86 €
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Allgemeine Erläuterungen
Dieser Mietspiegel ist eine Orientierungshilfe, die den Vertragspartnern die
Möglichkeit bieten soll, im Rahmen ortsüblicher Durchschnittsmieten
eigenverantwortlich die Miethöhe zu vereinbaren.
Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18.12.1974 (BGBL. I S. 3603), zuletzt geändert am
09.08.1998 (BGBL. I S.1242) regelt das Verfahren bei Mieterhöhungen für Altbauwohnungen und freifinanzierte Neubauwohnungen.
Für die Miethöhe ist die ortsübliche Vergleichsmiete maßgebend. Ortsüblich ist die
Miete, die in Bünde für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
im Durchschnitt verlangt und bezahlt wird.
Das Gesetz läßt zu, daß eine Mieterhöhung außer auf den Mietspiegel auch auf Vergleichsobjekte und auf
Sachverständigengutachten gestützt werden kann.
In dem Mietspiegel sind auf der Grundlage einer Mietenerhebung in Bünde nur Mieten einbezogen worden,
die in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind.
Bei der Auswertung der Mietangaben hat sich gezeigt, daß in Bünde bei
gleicher Lage, Größe und Ausstattung unterschiedliche Mieten vereinbart
wurden. Durch die Angabe von Mietspannen soll dem möglichen Einfluß von
Besonderheiten der jeweiligen Wohnung Rechnung getragen werden.
Für die weitere Einstufung der Wohnung innerhalb der angegebenen Mietspannen
sind daher alle nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen, die in einzelnen
Fällen zur Über- oder Unterschreitung der genannten Eckwerte führen
können.
Miete
Die angegebenen Mieten verstehen sich als reine Kaltmieten, also ohne Berücksichtigung
von Betriebskosten (das sind z.B. Wassergeld, Entwässerungskosten, Hausbeleuchtung,
Schornsteinfegergebühren, Grundsteuer, Versicherungen, Müllabfuhrgebühren,
Straßenreinigungsgebühren, Heizkosten, Heizungswartung usw.)
Größe
Zusatzräume, wie Keller, Boden und Waschküche, werden in die Berechnung der Wohnräume
nicht mit einbezogen. Flächen unter Dachschrägen mit einer lichten Höhe
zwischen 1,00 m und 2,00 m werden nur zur Hälfte gerechnet, diejenigen unter 1,00 m
lichter Höhe dürfen nicht zur Wohnfläche gerechnet werden (DIN 283).
Ausstattung und sonstige Beschaffenheit
Die in der Tabelle angegebenen Mietspannen beziehen sich nur auf Wohnungen mit Bad und
Heizung. Fehlt in der Wohnung entweder das Bad oder die Sammelheizung, so kann die Miete
um bis zu 1/3 niedriger sein, als in der Tabelle angegeben. Bei der Einstufung der
Wohnung innerhalb der angegebenen Mietspanne sind auch die sonstigen Ausstattungsmerkmale
(z.B. Art des Fußbodenbelages, der Fenster und der Sanitärausstattung) zu
beachten. Sonderausstattungen, wie Balkon, Einbauküche, Garage, Kfz-Stellplatz
oder aufwendige Decken- und Wandvertäfelungen, sind je nach Aufwand zu berücksichtigen.
Bei der Einordnung innerhalb der Spannen spielen auch der Grundriss und der bauliche Zustand der Wohnung und des Gesamtgebäudes eine Rolle.
Wohnlage
Normale Wohnlage
Es wurde festgestellt, daß die Lage der Wohnung in Bünde nur eine untergeordnete
Rolle für die Höhe der Miete spielt. Die meisten Wohnungen liegen daher in der normalen Wohnlage
ohne besondere Vor- und Nachteile. Solche Wohngebiete sind zumeist dicht bebaut und
weisen keine besonderen Beeinträchtigungen durch Lärm oder Geruch auf. Bei starkem Verkehrsaufkommen müssen
genügend Freiräume vorhanden sein, die diesen Nachteil ausgleichen.
Einfache Wohnlage
In dieser Lage wird der Wohnwert durch die Nähe von störenden Gewerbeanlagen,
starke Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigung, wenig Licht und Sonne beeinträchtigt.
Die Einkaufsmöglichkeiten sind ungünstig, und die Anbindung an das öffentliche
Verkehrsnetz ist schlecht. In dieser Wohnlage befinden sich kaum Frei- und Grünflächen.
Gute Wohnlage
In dieser Wohnlage ist die Bebauung aufgelockert, mit Baumbepflanzungen an den Straßen
bzw. in den Vorgärten, auch mit größeren Wohnprojekten. Die Einkaufsmöglichkeiten
sind gut, trotzdem gibt es hier im wesentlichen nur Anliegerverkehr. Hier sind keine
Einrichtungen, die das Wohnen beeinträchtigen. Die Verbindungen mit öffentlichen
Verkehrsmitteln sind günstig.
Altbauwohnungen mit Modernisierung
Eine Altbauwohnung ist nur dann umfassend modernisiert, wenn Ausstattung, Größe und Beschaffenheit
der Wohnung im wesentlichen der einer Neubauwohnung entsprechen.
Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Wohnwert der Wohnung durch weitergehende Maßnahmen, wie Einbau
energiesparender Heizungsanlagen, Dämmung der Außenwände, Verbesserung des Zuschnitts der Wohnung,
des Schallschutzes, der sanitären Einrichtungen, Einbau von neuzeitlichen Fenstern, Verbesserung der Wasserversorgung und -entsorgung u.a. nachhaltig verbessert wird.
Hinweis: Liegt keine "umfassende Modernisierung" in diesem Sinne vor, bleibt § 3 Miethöhegesetz (MHG) unberührt
(Modernisierungszuschlag in Höhe von 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten).
Alle Angaben ohne Gewähr!
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